Sin autem fuerit adimpleta, ne eripiatur forsitan liberis et cognatis ius patronatus, orcinus libertus videatur et ad eum iura patronatus perveniant, cui leges concedunt.
von elena914 am 02.10.2023
Sollte jedoch die Bedingung erfüllt sein, um zu verhindern, dass das Patronatsrecht den Kindern und Verwandten entzogen wird, sollte er als Freigelassener des Verstorbenen gelten, und die Patronatsrechte sollten an diejenigen übergehen, denen sie kraft Gesetzes zustehen.
von maryam.x am 13.05.2024
Sollte es jedoch erfüllt worden sein, damit nicht etwa den Kindern und Verwandten das Patronatsrecht entzogen wird, so soll er als ein orcinus libertus gelten und ihm sollen die Patronatsrechte zukommen, die die Gesetze gewähren.