Sin autem intestati decesserint, nullo liberorum relicto, tunc patronatus ius, quod erat ex lege duodecim tabularum, integrum reservavit.
von martin.833 am 25.11.2023
Sollten sie jedoch ohne Testament verstorben sein und keine Kinder hinterlassen haben, blieben die Patronatsrechte, die durch das Gesetz der Zwölf Tafeln begründet waren, vollständig erhalten.
von nikita846 am 02.09.2016
Sollten sie jedoch ohne Testament verstorben sein, ohne Kinder hinterlassen zu haben, dann blieb das Patronatsrecht, welches aus dem Gesetz der Zwölf Tafeln stammte, unversehrt bestehen.