Sed nostra constitutio, quam pro omnium notione Graeca lingua, compendioso tractatu habito, composuimus, ita huiusmodi causas definivit, ut si quidem libertus vel liberta minores centenariis sint, id est minus centum aureis habeant substantiam (sic enim legis Papiae summam interpretati sumus, ut pro mille sestertiis unus aureus computetur), nullum locum habeat patronus in eorum successionem, si tamen testamentum fecerint.
von maximilian.e am 24.11.2020
Unsere Verfügung jedoch, die wir in griechischer Sprache für das Verständnis aller als knappen Text verfasst haben, hat diese Fälle wie folgt festgelegt: Wenn ein Freigelassener oder eine Freigelassene ein Vermögen von weniger als hundert Goldstücken besitzt (wobei wir den Betrag im Papischen Gesetz so berechnet haben, dass ein Goldstück je tausend Sesterzen entspricht), hat ihr Patron kein Recht auf deren Erbschaft, vorausgesetzt, sie haben ein Testament errichtet.
von ben.973 am 12.08.2014
Unsere Verfassung jedoch, die wir zum Verständnis aller in griechischer Sprache mit einer knappen Abhandlung verfasst haben, hat solche Fälle derart festgelegt: Wenn ein Freigelassener oder eine Freigelassene weniger als hundert Aurei an Vermögen besitzt (wobei wir den Betrag des Papischen Gesetzes so interpretiert haben, dass für tausend Sesterzen ein Aureus gerechnet wird), soll der Patron keinerlei Recht auf deren Erbfolge haben, sofern sie ein Testament errichtet haben.