Libertatibus procul dubio et post praesentem sanctionem propter sui naturam, quae aditionem heredis expectat, ab adita hereditate una cum aliis, quae servis in testamento manumissis vel aliis legatis relicta sunt, competentibus.
von leander.a am 10.02.2017
Mit den Freiheiten, ohne Zweifel, selbst nach dem gegenwärtigen Erlass, aufgrund ihrer Natur, die das Antreten des Erbes durch den Erben erwartet, von dem Erbe, das angetreten wurde, zusammen mit anderen Dingen, die Sklaven, die im Testament freigelassen wurden, oder anderen durch Vermächtnisse hinterlassen wurden, als gültig.
von arthur.w am 14.04.2014
Die gewährten Freiheiten sowie andere Dinge, die Sklaven in der Verfügung freigelassen oder anderen durch Vermächtnisse hinterlassen wurden, werden zweifellos nach dem gegenwärtigen Erlass aufgrund ihrer Natur, die den Erbantritt des Erben erfordert, wirksam, sobald die Erbschaft angetreten wurde.