Excepto etiam usu fructu, qui sui natura ad heredes legatarii transmitti non patitur et neque a morte testatoris neque ab adita hereditate, quantum ad transmissionem, dies eius cedit.
von justus.h am 25.05.2019
Mit Ausnahme des Nießbrauchs, der seiner Natur nach nicht an die Erben des Legatars übertragen werden kann und weder vom Todestag des Erblassers noch vom angetretenen Erbe, was die Übertragung betrifft, sein Tag verstreicht.
von yusef.y am 02.04.2015
Die Nutzungsrechte (Usufrukt) stellen eine Ausnahme dar, da sie ihrer Natur nach nicht an die Erben des Begünstigten weitergegeben werden können und ihr Recht für Übertragungszwecke weder mit dem Tod des Erblassers noch mit der Annahme der Erbschaft wirksam wird.