Illud praeterea sancimus, ut tempora de inofficiosi querellae ab adita hereditate secundum ulpiani opinionem currant, herennii modestini sententia recusata, qui a morte testatoris ilico cursum de inofficioso querellae temporibus dabat, ut non liceat heredi quando voluerit adire, ne per huiusmodi tramitem iterum filius defraudetur debito naturali.
von sina.935 am 10.10.2017
Wir verordnen ferner, dass die Fristen für die Beschwerde wegen Pflichtverletzung mit dem Antritt der Erbschaft beginnen sollen, gemäß der Meinung des Ulpianus, wobei die Ansicht des Herennius Modestinus zurückgewiesen wird, der die Frist für die Beschwerde wegen Pflichtverletzung unmittelbar ab dem Todestag des Erblassers laufen ließ. Dies soll verhindern, dass der Erbe die Erbschaft nach Belieben antreten kann, damit der Sohn nicht abermals seines natürlichen Erbanspruchs beraubt werde.
von fin847 am 22.04.2021
Wir verfügen ferner, dass die Frist für die Klage wegen eines unbilligen Testaments mit Antritt der Erbschaft beginnen soll, gemäß der Ansicht Ulpians und unter Ablehnung der Meinung des Modestinus, der vertrat, die Frist solle unmittelbar nach dem Tod des Erblassers beginnen. Dies verhindert, dass der Erbe die Annahme der Erbschaft beliebig lange hinauszögern kann, was andernfalls eine weitere Möglichkeit wäre, einen Sohn um das zu betrügen, was ihm naturgemäß zusteht.