Cum igitur materiam et exordium caducorum lex papia ab aditionibus, quae circa defunctorum hereditates procedebant, sumpsit et ideo non a morte testatoris, sed ab apertura tabularum dies cedere legatorum senatus consulta, quae circa legem papiam introducta sunt, concesserunt, ut, quod in medio deficiat, hoc caducum fiat, primum hoc corrigentes et antiquum statum revocantes sancimus omnes habere licentiam a morte testatoris adire hereditates similique modo legatorum vel fideicommissorum pure vel in diem relictorum diem a morte testatoris cedere.
von linus89 am 23.10.2024
Da die Lex Papia den Ursprung und die Grundlage der Caduca aus den Einträgen zog, die bezüglich der Erbschaften der Verstorbenen erfolgten, und die Senatsbeschlüsse, die in Bezug auf die Lex Papia eingeführt wurden, den Tag der Vermächtnisse nicht vom Tod des Erblassers, sondern von der Eröffnung der Dokumente ausgehen ließen, sodass das, was in der Zwischenzeit ausfällt, caducum wird, korrigieren und den alten Zustand wiederherstellend verordnen wir, dass alle die Erlaubnis haben, Erbschaften vom Tod des Erblassers an anzutreten und gleichermaßen der Tag der Vermächtnisse oder Treuhandverfügungen, die unbedingt oder für eine bestimmte Zeit hinterlassen wurden, vom Tod des Erblassers an zu berechnen.
von vivian.m am 23.07.2019
Da das Papianische Gesetz seine Regeln über verfallene Erbschaften auf die Annahme von Erbschaften Verstorbener stützte und demzufolge die Senatsbeschlüsse bezüglich des Papianischen Gesetzes die Frist für Vermächtnisse ab Eröffnung des Testaments und nicht ab dem Todestag des Erblassers laufen ließen (sodass alles, was dazwischen ausfiel, ungültig wurde), korrigieren wir dies nun und stellen den alten Zustand wieder her. Wir verordnen hiermit, dass jeder das Recht hat, Erbschaften ab dem Moment des Todestags des Erblassers anzunehmen, und ebenso, dass die Frist für unbedingte Vermächtnisse und Treuhandvermächtnisse, ob mit oder ohne bestimmte Laufzeit, ab dem Todestag des Erblassers beginnt.