In novissimo autem articulo, ubi proprie caduca fiebant, secundum quod praediximus, et clausis tabulis tam existere heredes quam posse adire, sive ex parte sint sive ex asse instituti, censemus et dies legatorum et fideicommissorum secundum quod praediximus a morte defuncti cedere:
von nala8829 am 19.04.2021
Darüber hinaus verfügen wir in der Schlussklausel, wo Eigentum normalerweise verfallen würde, wie wir zuvor dargelegt haben, dass bei Siegelung des Testaments die Erben - ob sie zum Teil oder zum Ganzen des Erbes berechtigt sind - sowohl als Erben gelten als auch ihr Erbe antreten können, und dass die Bedingungen von Vermächtnissen und Treuhandschaften von der Zeit des Todes des Erblassers an zu laufen beginnen, wie wir zuvor festgestellt haben:
von yan942 am 19.02.2023
In dem letzten Artikel, wo eigentlich Dinge ungültig wurden, gemäß dem, was wir zuvor dargelegt haben, und mit versiegelten Urkunden sowohl als Erben zu existieren als auch die Erbschaft anzutreten, ob sie teilweise oder vollständig eingesetzt sind, bestimmen wir auch, dass die Fristen für Vermächtnisse und Treuhandschaften, wie wir zuvor dargelegt haben, ab dem Todestag des Erblassers zu laufen beginnen: