Sed ea, quae ad vos pertinentia defunctus tenuit, bonorum eius videri minime possunt et ideo recte rationem eorum ut aeris alieni haberi desiderabitis.
von aleksander927 am 15.12.2014
Diejenigen Gegenstände, die der Verstorbene Ihnen betreffend besaß, können keinesfalls eingesehen werden, und Sie werden daher zu Recht deren Berechnung als Verbindlichkeit betrachten wollen.
von maximilian.953 am 14.03.2022
Die Gegenstände, die Ihnen gehörten, aber sich im Besitz des Verstorbenen befanden, können nicht als Teil seines Nachlasses betrachtet werden, und daher haben Sie Recht, dass diese als Verbindlichkeit behandelt werden sollen.