Sancimus itaque, ut, sive per contumaciam afuerit is, cui restitutio imposita est, sive morte praeventus nullo relicto successore fuerit, sive a primo fideicommissario in secundum translatio celebrari iussa est, ipso iure utiles actiones transferantur.
von jadon.j am 29.07.2018
Wir verordnen daher, dass, sei es durch Missachtung derjenige, dem die Restitution auferlegt wurde, abwesend gewesen ist, sei es durch Tod verhindert wurde und keinen Nachfolger hinterlassen hat, sei es dass eine Übertragung vom ersten Fideikommissar auf den zweiten angeordnet wurde, kraft Gesetzes die nützlichen Rechtshandlungen übertragen werden.
von gabriel.v am 12.01.2017
Wir legen hiermit fest, dass die Rechtsansprüche automatisch übertragen werden, wenn die für die Restitution verantwortliche Person aufgrund von Widersetzlichkeit abwesend ist, ohne Erben stirbt oder wenn eine Übertragung vom ersten zum zweiten Treuhänder angeordnet wurde.