Illud etiam admonemus ea, quae de falcidiae portione non per reditus, sed per ipsas res hereditarias retinenda et de satisdatione fideicommissorum ( sicut supra dictum est) concedenda diximus, non ulterius quam in his personis et casibus, quorum superius mentio facta est, oportere produci.
von aras.838 am 22.03.2016
Wir möchten auch darauf hinweisen, dass unsere vorherigen Aussagen über das Behalten des Falcidischen Anteils durch das Erbvermögen selbst und nicht durch Einkünfte sowie über die Sicherstellung von Treuhandvermögen (wie oben erwähnt) nur für die spezifischen Personen und Situationen gelten sollen, die wir zuvor besprochen haben.
von fatima873 am 17.12.2013
Wir machen hiermit auch auf Folgendes aufmerksam: Dass die Ausführungen zur Falcidischen Quote, welche nicht durch Einkünfte, sondern durch die Erbschaftsgegenstände selbst zurückzubehalten ist, und zur Sicherheitsleistung bei Fideikommissen (wie bereits erwähnt), nicht über die Personen und Fälle hinaus ausgedehnt werden sollen, deren bereits oben Erwähnung geschah.