Sin autem is, qui fideicommissaria restitutione gravatus est, uno filio superstite vel nepote ex filio seu ex filia nato, vel pronepote vel postumo relicto decesserit, non videtur extitisse condicio et ideo deficit fideicommissi petitio.
von collin.t am 30.09.2016
Stirbt jedoch derjenige, der zur Übertragung von Vermögen im Rahmen einer Treuhandverpflichtung verpflichtet ist, und hinterlässt entweder einen überlebenden Sohn, einen Enkelkind von einem Sohn oder einer Tochter, einen Urenkel oder ein nach seinem Tod geborenes Kind, so gilt die Bedingung als nicht erfüllt, und folglich wird der Anspruch auf die Treuhand ungültig.
von noel.r am 20.02.2023
Stirbt derjenige, der mit einer fideikommissarischen Restitution belastet ist, mit einem überlebenden Sohn oder mit einem Enkel, der von einem Sohn oder einer Tochter abstammt, oder mit einem einem Urenkel oder einem nachgelassenen posthumen Kind, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten und daher ist die Fideikommiss-Forderung nicht durchsetzbar.