Nec enim patimur conventionem eiusmodi praetermisso filio, quem filia curialis ediderat, a nepote vel pronepote vel ulterius incipere.
von lennox.826 am 14.09.2021
Wir gestatten keine Vereinbarung dieser Art, die den Sohn einer Ratsherrentochter übergeht und stattdessen mit einem Enkel, Urenkel oder einem noch weiter entfernten Nachkommen beginnt.
von jolie.8983 am 24.03.2020
Wir dulden keine derartige Übereinkunft, bei der unter Übergehen des Sohnes, den die Tochter eines Kurialen geboren hatte, mit einem Enkel oder Urenkel oder noch weiter entfernten Nachkommen begonnen werden soll.