Quod si quem curia, de qua praesens sanctio loquitur, natum ex filia curialis minime secundum praestitutam ordinationem sibi sociandum curaverit, prolem eius pulsare nullo modo penitus poterit:
von alice.r am 22.01.2014
Wenn ein Stadtrat, auf den dieses geltende Gesetz Bezug nimmt, es unterlässt, jemanden, der aus der Tochter eines Ratsherrn geboren wurde, gemäß den festgelegten Verfahren aufzunehmen, verliert er vollständig das Recht, Ansprüche auf dessen Kinder zu erheben:
von rayan978 am 29.10.2019
Wenn jedoch eine Kurie, von der die gegenwärtige Verfügung spricht, es unterlässt, einen aus der Tochter eines Kurialen geborenen Nachkommen gemäß der vorgeschriebenen Verordnung in sich aufzunehmen, wird sie unter keinen Umständen dessen Nachkommen aufrufen können: