Sancimus licentiam esse etiam soli tutori recte fieri fideicommissi nomine universitatis restitutionem, quod pupillo relictum est, et sine onere fideiussionis, ubi tamen pupillus fari non possit vel abesse noscitur, ne, dum nimia subtilitate circa res utimur pupillares, ipsa subtilitas ad perniciem eorum revertatur.
von ayla965 am 20.01.2022
Wir verfügen, dass es auch einem einzelnen Vormund gestattet ist, im Namen eines Treuhandvertrags die vollständige Rückerstattung dessen vorzunehmen, was dem Mündel hinterlassen wurde, und zwar ohne die Belastung durch Bürgschaft, und dies insbesondere dann, wenn der Mündel nicht sprechen kann oder als abwesend gilt, damit nicht durch übertriebene Akribie bei Angelegenheiten des Mündels eben diese Akribie zu dessen Schaden gereiche.
von dorothea9815 am 10.12.2016
Wir verfügen, dass ein einzelner Vormund berechtigt ist, das gesamte einem minderjährigen Mündel hinterlassene Treuhandvermögen ohne Bürgschaftserfordernis zu empfangen, in Fällen, in denen der Mündel noch nicht sprechen kann oder als abwesend bekannt ist. Dies soll verhindern, dass übermäßige Detailtreue bei der Behandlung von Angelegenheiten Minderjähriger ihnen tatsächlich schaden kann.