Idemque iuris esse oportet, et si furioso fideicommissaria debeatur hereditas, ut restitutio curatori eius soli, nomine scilicet furiosi, celebretur.
von clemens.y am 03.12.2019
Der gleiche Rechtsgrundsatz sollte gelten, wenn einer psychisch kranken Person eine Erbschaft durch Treuhand geschuldet wird, sodass die Übertragung ausschließlich an ihren Vormund erfolgen sollte, der im Namen der psychisch kranken Person handelt.
von yusef827 am 04.10.2015
Es muss ebenso im Recht sein, dass selbst wenn einer geisteskranken Person ein treuhänderisches Erbe geschuldet wird, die Rückgabe ausschließlich an ihren Vormund, und zwar im Namen der geisteskranken Person, erfolgt.