Quod et in legatis et in fideicommissis et in libertatibus obtinendum esse censemus, ne, dum nimia utimur circa huiusmodi sensus subtilitate, iudicia testantium defraudentur.
von kevin.z am 04.09.2020
Wir sind der Ansicht, dass dieses Prinzip gleichermaßen für Vermächtnisse, Treuhandvermögen und Freiheitserklärungen gelten sollte, um zu verhindern, dass die Absichten der Erblasser durch übertriebene rechtliche Spitzfindigkeiten untergraben werden.
von bennett.977 am 22.02.2015
Was sowohl bei Vermächtnissen als auch bei Fideikommissen und Freiheiten aufrechtzuerhalten ist, damit nicht durch übermäßige Spitzfindigkeit bezüglich solcher Bedeutungen die Verfügungen der Erblasser vereitelt werden.