Cum testatorem fideicommissum trallianis ab eo, quem pro parte heredem instituerat, ita reliquisse proponas, si sine liberis institutus diem obisset, isque nepotem, quem ex filia susceperat, heredem instituerat, condicionem adscriptam fideicommisso defecisse manifestum est, nisi alia defuncti voluntas evidenter probabitur.
von eliana845 am 18.09.2016
Der Erblasser hat, wie Sie erklären, ein Treuhandvermächtnis für die Bewohner von Tralles errichtet, das von einem von ihm zum Teilerben eingesetzten Begünstigten zu erfüllen war. Das Treuhandvermächtnis war an eine Bedingung geknüpft: Es sollte in Kraft treten, wenn der Erbe kinderlos sterben würde. Da der Erbe jedoch seinen Enkel (geboren von seiner Tochter) zu seinem eigenen Erben einsetzte, ist die Bedingung des Treuhandvermächtnisses offensichtlich nicht erfüllt, es sei denn, es kann eindeutig nachgewiesen werden, dass der Verstorbene eine andere Absicht hatte.