Cum quidam praegnantem habens coniugem scripsit heredem ipsam quidem uxorem suam ex parte, ventrem vero ex alia parte, et adiecit, si non postumus natus fuerit, alium sibi esse heredem, postumus autem natus impubes decessit, dubitabatur, quid iuris sit, tam ulpiano quam papiniano viris disertissimis voluntatis esse quaestionem scribentibus, cum opinabatur papinianus ideo testatorem voluisse postumo nato et impubere defuncto matrem magis ad eius venire successionem quam substitutum.
von martin.k am 05.05.2017
Ein Mann, dessen Frau schwanger war, errichtete ein Testament, in dem er einen Teil seines Vermögens seiner Frau und einen Teil seinem ungeborenen Kind vermachte. Er fügte hinzu, dass jemand anderes sein Erbe sein würde, falls kein Kind geboren würde. Das Kind wurde geboren, starb aber vor Erreichen der Geschlechtsreife, was ein rechtliches Problem aufwarf. Sowohl Ulpian als auch Papinian, die als hochgeachtete Juristen galten, schrieben, dass es eine Frage der Auslegung der Absichten des Erblassers sei. Papinian glaubte, dass der Erblasser gewollt hätte, dass die Mutter den Anteil des Kindes erbt, anstatt des Ersatzerben, falls das Kind geboren, aber jung verstorben wäre.
von finn.m am 16.04.2014
Als ein bestimmter Mann, der eine schwangere Ehefrau hatte, diese selbst aus einem Teil und das ungeborene Kind aus einem anderen Teil als Erben einsetzte und hinzufügte, dass ein anderer sein Erbe sein solle, falls kein posthumes posthumes Kind geboren werde, und das posthume Kind, das geboren wurde, vor der Pubertät verstarb, wurde zweifelhaft, was rechtens sei. Sowohl Ulpianus als auch Papinianus, höchst gelehrte Männer, schrieben, dass es eine Frage der Absicht sei, da Papinianus der Meinung war, dass der Erblasser gewünscht habe, dass im Fall der Geburt und des frühen Todes des postumen Kindes die Mutter eher zu seiner Erbfolge gelangen solle als der Ersatzerbe.