Sin autem condiciones quasdam in quavis parte testamenti posuit, tum videri ab initio condicionalem esse institutionem et sic omnia compleri, tamquam si testator ipsas institutiones eisdem condicionibus copulasset, quae infra scriptae sunt.
von ada834 am 11.01.2017
Wenn er jedoch bestimmte Bedingungen in irgendeinem Teil des Testaments festgelegt hat, dann erscheint die Verfügung von Anfang an als bedingt, und alles ist so zu vollziehen, als hätte der Erblasser die Verfügungen selbst mit denselben Bedingungen verknüpft, die nachstehend niedergeschrieben sind.
von leopold8857 am 05.01.2020
Sofern jedoch jemand bestimmte Bedingungen in irgendeinem Abschnitt seines Testaments festlegt, wird die Erbeinsetzung von Anfang an als bedingt angesehen, und alles soll so durchgeführt werden, als hätte der Erblasser diese Bedingungen (die im folgenden Abschnitt niedergeschrieben sind) direkt den Erbeinsetzungen selbst beigefügt.