Quemadmodum enim verbi gratia in interdicto quod vi aut clam " aut" coniunctio pro " et" apertissime posita est, ita et in omnibus huiusmodi casibus sive institutionum sive legatorum sive fideicommissorum vel libertatum seu tutelarum hoc esse intellegendum, et ambo veniant aequa lance ad hereditatem, ambo legata similiter accipiant, fideicommissum in utrumque dividatur, libertas utrumque capiat, tutoris ambo fungantur officio.
von tea845 am 18.01.2017
Ebenso wie bei einem rechtlichen Verbot durch Gewalt oder heimlich, wobei das Wort oder eindeutig und bedeutet, gilt dies für alle ähnlichen Fälle von Erbschaften, Vermächtnissen, Treuhandvermögen, Freiheiten oder Vormundschaften. Beide Parteien sollten gleiche Anteile der Erbschaft erhalten, beide sollten Vermächtnisse in gleicher Weise erhalten, das Treuhandvermögen sollte zwischen ihnen beiden geteilt werden, beiden sollte Freiheit gewährt werden und beide sollten als Vormünder dienen.
von mona8981 am 16.10.2014
Ebenso wie beispielsweise im Interdikt quod vi aut clam die Konjunktion aut offensichtlich für et steht, so soll dies auch in allen Fällen dieser Art, sei es bei Einsetzungen, Vermächtnissen, Fideikommissen, Freiheiten oder Vormundschaften verstanden werden, dass beide mit gleicher Gewichtung zur Erbschaft kommen, beide Vermächtnisse gleichermaßen erhalten, das Fideikommiss zwischen beiden geteilt wird, die Freiheit beide umfasst und beide das Amt des Vormunds ausüben.