Licet enim hereditatem eorum, qui clandestinis insidiis perimuntur, hi qui iure vocantur adire non vetantur, tamen, si interitum non fuerint ulti, successionem obtinere non possunt.
von christine966 am 10.07.2014
Obwohl diejenigen, die rechtlich berufen sind, nicht gehindert sind, die Erbschaft derjenigen anzutreten, die durch heimtückische Anschläge getötet wurden, können sie die Erbfolge gleichwohl nicht erlangen, wenn sie den Tod nicht gerächt haben.
von isabel933 am 13.06.2013
Obwohl die Erben berechtigt sind, das Erbe derjenigen zu beanspruchen, die durch heimliche Anschläge getötet wurden, können sie das Erbe nicht erhalten, wenn sie den Tod nicht gerächt haben.