Quod si verba substitutionis subscriptae ad ius rettulit, ut si nec per semet ipsum alium fecisset heredem ( potuit enim quamvis iubente domino nolle adire), ita demum substitutus vocaretur, si tamen paruit domino et adiit, substitutioni locus non est.
von konrad.r am 03.07.2014
Wenn er jedoch die Worte der schriftlichen Substitution auf das Recht bezog, so dass, wenn er nicht durch sich selbst einen anderen Erben eingesetzt hätte (denn er konnte, obwohl der Herr es anordnete, unwillig sein einzutreten), der Substitut schließlich nur dann aufgerufen würde, wenn er gleichwohl dem Herrn gehorchte und eintrat, dann besteht kein Raum für eine Substitution.
von lia928 am 06.10.2014
Wenn jemand die Ersatzklausel in rechtlichen Begriffen interpretierte, und zwar so, dass ein Ersatzerbe nur dann herangezogen würde, wenn der ursprüngliche Erbe keinen anderen Erben selbst ernannt hätte (obwohl er die Erbschaft trotz der Anweisung seines Herrn hätte ablehnen können), dann würde, wenn er seinem Herrn tatsächlich gehorcht und die Erbschaft angenommen hat, die Ersatzregelung nicht zur Anwendung kommen.