" quod si ex aliqua causa primus hereditatem meam adire noluerit vel non potuerit, tunc in locum secundum heredem substituo vitalem", post mortem autem testatoris iulianum servum communem fuisse defuncti militis et zoili fratris eius apparuerit, an tu ex substitutione admittereris, voluntatis est quaestio.
von filip925 am 15.08.2020
Falls aus irgendeinem Grund mein Haupterbe nicht willens oder in der Lage ist, meine Erbschaft anzutreten, ernenne ich Vitalis zum Ersatzerben. Nach dem Tod des Erblassers wurde jedoch festgestellt, dass Iulianus tatsächlich ein Sklave war, der gemeinsam dem verstorbenen Soldaten und seinem Bruder Zoilus gehörte. Ob Sie als Ersatzerbe zugelassen würden, ist daher eine Frage der Auslegung der Absichten des Erblassers.
von luzi965 am 24.04.2015
Sollte der erste Erbe aus irgendeinem Grund nicht gewillt gewesen sein oder nicht in der Lage gewesen sein, meine Erbschaft anzutreten, so setze ich Vitalis an zweiter Stelle als Erben ein. Nach dem Tod des Erblassers stellte sich jedoch heraus, dass Iulianus ein Sklave war, der gemeinsam dem verstorbenen Soldaten und seinem Bruder Zoilus gehörte. Die Frage, ob man aufgrund dieser Einsetzung zugelassen würde, ist eine Frage des Willens.