In illis vero locis, in quibus raro inveniuntur homines litterati, per praesentem legem rusticanis concedimus antiquam eorum consuetudinem legis vicem obtinere, ita tamen, ut, ubi scientes litteras inventi fuerint, septem testes, quos ad testimonium vocari necesse est, adhibeantur et unusquisque pro sua persona subscribat:
von zoe.f am 22.06.2017
An jenen Orten, an denen Gebildete selten anzutreffen sind, gewähren wir durch gegenwärtiges Gesetz der ländlichen Bevölkerung ihre alte Gewohnheit, die Stelle des Rechts einzunehmen, und zwar derart, dass dort, wo schriftkundige Personen gefunden werden, sieben Zeugen, deren Ladung zur Zeugenaussage erforderlich ist, herangezogen werden und jeder für seine eigene Person unterschreibt:
von michael.r am 17.11.2013
In Gegenden, in denen nur wenige Menschen lesen und schreiben können, erlaubt dieses Gesetz den ländlichen Bewohnern, ihren alten Bräuchen anstelle des schriftlichen Rechts zu folgen. Sofern jedoch Personen mit Schreibkenntnissen verfügbar sind, müssen sieben Zeugen geladen werden, und jeder muss persönlich unterschreiben.