Inter se autem haereticis vel iudaeis, ubi litigandum existimaverint, concedimus foedus permixtum et dignos litigatoribus etiam testes introduci, exceptis scilicet his, quos vel manichaeus furor ( cuius partem et borboritas esse manifestissimum est) vel pagana superstitio detinet, samaritis nihilo minus et qui illis non absimiles sunt, id est montanistis et tascodrogis et ophitis, quibus pro reatus similitudine omnis legitimus actus interdictus est.
von diego945 am 10.09.2016
Wir erlauben Häretikern und Juden, untereinander zu prozessieren und geeignete Zeugen für ihre Fälle beizubringen, ausgenommen diejenigen, die der manichäischen Sekte (zu der offensichtlich auch die Borboriten gehören) oder heidnischen Glaubensvorstellungen folgen, sowie die Samaritaner und ähnliche Gruppen wie die Montanisten, Tascodrogier und Ophiten, denen aufgrund ihrer vergleichbaren Vergehen jegliche Rechtsverfahren untersagt sind.
von caspar.b am 30.09.2022
Unter sich selbst gewähren wir jedoch für Häretiker und Juden, wo sie es für notwendig erachten zu prozessieren, eine gemischte Vereinbarung und würdige Zeugen für die Streitparteien, ausgenommen natürlich jene, die entweder der manichäische Wahnsinn (von dem die Borboriten offensichtlich ein Teil sind) oder heidnischer Aberglaube festhält, ebenso wenig die Samaritaner und diejenigen, die ihnen nicht unähnlich sind, das heißt die Montanisten, Tascodrogi und Ophiten, für die aufgrund der Ähnlichkeit ihres Vergehens jede rechtmäßige Handlung verboten ist.