Dictantibus testamenta vel aliam quamlibet ultimam voluntatem legatum vel fideicommissum vel quodcumque aliud quolibet legitimo titulo testatorem posse relinquere minime dubitandum est.
von jessica8879 am 12.11.2015
Denjenigen, die Testamente oder andere letztwillige Verfügungen verfassen, ist keinesfalls zu bezweifeln, dass ein Erblasser ein Vermächtnis oder eine Treuhandschaft oder sonst etwas kraft eines rechtmäßigen Titels hinterlassen kann.
von emir.947 am 19.12.2019
Es besteht schlechterdings kein Zweifel, dass Personen bei der Errichtung ihres Testaments oder einer anderen Art von letztwilliger Verfügung ein Vermächtnis, eine Treuhandschaft oder irgendetwas anderes mit allen rechtmäßigen Mitteln hinterlassen können.