Testibus etiam ad efficiendam voluntatem adhibitis pro suo libitu quod voluerit testator relinquere non prohibetur.
von fiete828 am 06.06.2016
Mit Zeugen, die zur Ausführung des Testaments herangezogen wurden, ist es dem Erblasser nicht untersagt, nach seinem Belieben zu verfügen, was er zu hinterlassen wünscht.
von anabelle9852 am 02.02.2017
Wenn Zeugen anwesend sind, um das Testament zu beglaubigen, kann der Erblasser nach eigenem Ermessen frei verfügen und hinterlassen, was immer er möchte.