Consulta divalia, quibus considerate prospectum est, ne voluntates ultimae deficientium in hac regia urbe confectae apud alium aperiri possint quam virum clarissimum pro tempore census magistrum, monumentis intervenientibus pro iuris ordine, neve in hereditate, cuius summa centum aureorum pretium non excedit, mercedis quicquam aut sumptuum censum administrantes aut censualis apparitio super intimandis isdem elogiis audeant adsequi, firma nunc quoque edicimus ac repetita promulgatione non solum iudices quorumlibet tribunalium, verum etiam defensores ecclesiarum, quos turpissimum intimationis genus inrepserat, praemonendos censemus, ne rem attingant, quae nemini prorsus omnium secundum constitutionum praecepta quam census magistro competit.
von christine.h am 22.02.2018
Hiermit bekräftigen wir die kaiserlichen Dekrete, die sorgfältig festgelegt haben, dass Testamente, die in dieser königlichen Stadt verfasst wurden, nur in Anwesenheit des aktuellen Zensusmeisters mit ordnungsgemäßer Rechtsdokumentation geöffnet werden können. Diese Dekrete verbieten zudem Zensusbeamten und ihrem Personal, Gebühren für die Bearbeitung von Testamenten zu erheben, die weniger als 100 Goldstücke wert sind. Wir erklären nun fest und verkünden öffentlich, dass sowohl Gerichtsrichter als auch Kirchenoffizielle (die sich unrechtmäßig in solche Benachrichtigungen eingemischt hatten) gewarnt werden müssen, sich nicht in diese Angelegenheiten einzumischen, die kraft Gesetzes ausschließlich in der Verantwortung des Zensusmeisters liegen.
von chiara956 am 07.02.2023
Die kaiserlichen Dekrete, durch die bedachtsam vorgesehen wurde, dass die letzten Verfügungen der Verstorbenen in dieser königlichen Stadt nur durch den jeweils hervorragendsten Mann, der Zensusmeister ist, geöffnet werden können, wobei Dokumente gemäß rechtlicher Ordnung anwesend sind, und dass bei einer Erbschaft, deren Gesamtwert einhundert Goldmünzen nicht übersteigt, die Zensusverwalter oder das Zensuspersonal keine Zahlung oder Ausgaben für die Benachrichtigung dieser Verfügungen wagen dürfen, erklären wir nun fest und durch wiederholte Verkündung urteilen wir, dass nicht nur Richter beliebiger Gerichte, sondern auch Kirchenverteidiger, die von einer höchst schändlichen Art der Benachrichtigung heimgesucht wurden, gewarnt werden müssen, eine Angelegenheit nicht zu berühren, die gemäß den Vorschriften der Verfassungen niemandem außer dem Zensusmeister zusteht.