Repetita promulgatione non solum iudices quorumlibet tribunalium, verum etiam defensores ecclesiarum huius almae urbis, quos turpissimum insinuandi ultimas deficientium voluntates genus irrepserat, praemonendos censemus, ne rem attingant, quae nemini prorsus omnium secundum constitutionum praecepta quam census magistro competit.
von domenic835 am 04.08.2024
Nach dieser wiederholten Ankündigung erachten wir es als notwendig, sowohl Gerichtsrichter als auch Kirchenvertreter dieser bedeutenden Stadt zu warnen, die der schändlichen Praxis verfallen waren, die letzten Verfügungen von Personen zu beurkunden, und sie aufzufordern, sich nicht in Angelegenheiten einzumischen, die gemäß verfassungsrechtlichen Vorschriften ausschließlich in der Zuständigkeit des Volkszählungsmeisters liegen.
von edda.l am 22.04.2016
Mit wiederholter Verkündung erachten wir, dass nicht nur die Richter beliebiger Gerichte, sondern auch die Verteidiger der Kirchen dieser blühenden Stadt, in deren Reihen sich die schändlichste Art der Beurkundung der letzten Verfügungen Sterbender eingeschlichen hat, davor gewarnt werden müssen, eine Angelegenheit zu berühren, die gemäß den Vorschriften der Verfassungen ausschließlich dem Zensusmeister zusteht.