Quod si litteras testator ignoret vel subscribere nequeat, octavo subscriptore pro eo adhibito eadem servari decernimus.
von hailey.821 am 20.01.2015
Wenn der Erblasser des Testaments des Lesens und Schreibens unkundig ist oder nicht unterschreiben kann, verfügen wir, dass dasselbe Verfahren eingehalten wird, wobei ein achter Zeuge in seinem Namen unterschreibt.
von sofie.972 am 29.05.2018
Wenn jedoch der Erblasser weder des Lesens und Schreibens kundig ist noch unterschreiben kann, wobei ein achter Unterzeichner für ihn herangezogen wird, verfügen wir, dass dieselben Dinge gewahrt werden.