Illud adiciendum est, ut, qui ex testamento vel ab intestato heres extiterit, etsi voluntas defuncti circa legata seu fideicommissa seu libertates legibus non sit subnixa, tamen, si sua sponte agnoverit, implendi eam necessitatem habeat.
von luisa.977 am 24.03.2017
Es muss hinzugefügt werden, dass derjenige, der Erbe geworden ist, sei es durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge, auch wenn der Wille des Verstorbenen bezüglich Vermächtnissen, Treuhandschaften oder Freiheiten nicht durch Gesetze gestützt wird, dennoch, wenn er von sich aus dessen Anerkennung bestätigt, die Verpflichtung hat, diesen zu erfüllen.
von karolin.w am 22.12.2016
Es ist hinzuzufügen, dass derjenige, der Erbe wird, sei es durch Testament oder durch gesetzliche Erbfolge, auch wenn die Wünsche des Verstorbenen bezüglich Vermächtnissen, Treuhandverfügungen oder Freilassungen rechtlich nicht bindend sind, dennoch verpflichtet ist, diese Wünsche zu erfüllen, wenn er sie freiwillig anerkannt hat.