Ut cunctis ibidem collectis primum ad se convocatos omnes, ut sine scriptis testentur, edoceat, deinde exprimat nomina specialiter heredum et dignitates singulorum et indicia, ne sola nominum commemoratio quicquam ambiguitatis pariat, et ex quanta parte vel ex quotis unciis in successionem admitti debeant et quod unumquemque legatarium seu fideicommissarium adsequi velit:
von john.865 am 24.08.2019
Wenn alle versammelt sind, soll er sie zunächst zusammenrufen und belehren, damit sie als mündliche Zeugen dienen können. Dann soll er die Namen der Erben, ihre Titel und Identifikationsmerkmale klar darlegen, um jede Verwirrung zu vermeiden, die durch die bloße Nennung von Namen entstehen könnte. Er soll auch festlegen, welchen Erbteil oder welche Fraktion des Erbes jeder Erbe erhalten soll, und was er jedem Empfänger eines Vermächtnisses oder Treuhandvermögens zukommen lassen möchte:
von thea.872 am 07.03.2021
Damit, nachdem alle am gleichen Ort versammelt waren, soll er zunächst alle zu sich rufen, auf dass sie ohne Schriftstücke Zeugnis ablegen, sie unterweisen, sodann die Namen der Erben und den Rang eines jeden sowie deren Identifikationsmerkmale ausdrücklich nennen, damit die bloße Erwähnung der Namen keine Unklarheit hervorrufe, und aus welchem Anteil oder aus wie vielen Zwölfteln sie zur Nachfolge zugelassen werden sollen und was er wünsche, dass jeder Vermächtnisnehmer oder Begünstigte erhalten solle: