Hac consultissima lege sancimus, ut carentes oculis seu morbo vel ita nati per nuncupationem suae condant moderamina voluntatis, praesentibus septem testibus, quos aliis quoque testamentis interesse iuris est, tabulario etiam:
von Marc am 03.01.2015
Mit diesem höchst umsichtigen Gesetz verfügen wir, dass Personen ohne Augenlicht, sei es durch Krankheit oder von Geburt an, die Richtlinien ihres Willens durch mündliche Erklärung festlegen können, in Anwesenheit von sieben Zeugen, welchen es rechtmäßig ist, auch bei anderen Testamenten zugegen zu sein, sowie eines Notars:
von jonas.v am 17.03.2022
Durch dieses wohlüberlegte Gesetz bestimmen wir, dass Blinde Menschen, sei es durch Krankheit oder von Geburt an, ihren Willen mündlich in Anwesenheit von sieben Zeugen (die auch zur Bezeugung anderer Testamente berechtigt sind) und eines Notars erklären können: