Maritus et uxor ab intestato invicem sibi in solidum pro antiquo iure succedant, quotiens deficit omnis parentium liberorum seu propinquorum legitima vel naturalis successio, fisco excluso.
von angelina.915 am 09.03.2017
Der Ehemann und die Ehefrau sollen gemäß altem Recht bei Fehlen eines Testaments gegenseitig und vollständig voneinander erben, sofern die gesamte Erbfolge der Eltern, Kinder oder Verwandten, sei es rechtmäßig oder natürlich, ausfällt, wobei der Fiskus ausgeschlossen bleibt.
von aurora918 am 16.06.2018
Ein Ehemann und eine Ehefrau erben bei Fehlen eines Testaments gegenseitig vollständig nach altem Recht, sofern keine überlebenden Eltern, Kinder oder Verwandten vorhanden sind, die gesetzlich oder natürlich erbberechtigt wären, und die Staatskasse keinen Anspruch hat.