Non autem hypothecam filii familias adversus res patris viventis adhuc seu iam mortui sperare audeant nec ratiocinia eis super administratione inferre, sed tantummodo alienatione vel hypotheca suo nomine patribus denegata rerum, habeat parens plenissimam potestatem uti fruique his rebus, quae per filios familias secundum praedictum modum adquiruntur.
von hans.n am 28.02.2024
Jedoch sollen Söhne unter väterlicher Gewalt nicht wagen zu hoffen, eine Hypothek gegen das Vermögen ihres Vaters, sei er noch lebend oder bereits verstorben, zu erlangen, noch Rechenschaftsberichte gegen ihn bezüglich der Verwaltung zu führen. Vielmehr wird den Vätern nur die Veräußerung oder Hypothek in eigenem Namen verweigert, sodass der Elternteil die vollständigste Befugnis hat, diese Dinge zu nutzen und zu genießen, die durch Söhne unter väterlicher Gewalt gemäß der vorgenannten Weise erworben werden.
von nicole.i am 14.07.2020
Söhne unter väterlicher Gewalt dürfen keine Hypothekenrechte an den Gütern ihres Vaters geltend machen, weder zu dessen Lebzeiten noch nach seinem Tod, und sie können keine Rechenschaftslegung über dessen Verwaltung verlangen. Während Vätern der Verkauf oder die Belastung solcher Güter in eigenem Namen verwehrt ist, behalten sie das volle Recht, alles zu nutzen und zu genießen, was ihre unterhaltsberechtigten Söhne auf die zuvor genannte Weise erwerben.