Sub hac tamen definitione hunc legis articulum inducimus, ut in successione quidem earum rerum, quae extrinsecus filiis familias adquiruntur, iura eadem observentur, quae in maternis et nuptialibus rebus statuta sunt.
von paulina.x am 17.03.2019
Unter dieser Definition führen wir diesen Gesetzesartikel ein, sodass bei der Nachfolge der Dinge, die von außen für Familienkinder erworben werden, dieselben Rechte beachtet werden, die in mütterlichen und ehelichen Angelegenheiten festgelegt wurden.
von martin903 am 19.08.2016
Nach dieser Bestimmung führen wir diesen Rechtsartikel ein, um sicherzustellen, dass der Eigentumserbfall von Kindern aus externen Quellen denselben Regelungen unterliegt, die für mütterliches und eheliches Vermögen gelten.