Defuncto, suis extantibus heredibus et abstinentibus vel repudiantibus hereditatem, frater iure consanguinitatis succedere potest.
von max.g am 03.05.2020
Wenn ein Erblasser verstorben ist und seine Erben vorhanden sind, diese jedoch die Erbschaft ausschlagen oder ablehnen, kann ein Bruder kraft des Rechts der Blutverwandtschaft beerben.
von ferdinand.9871 am 29.11.2023
Wenn jemand stirbt und seine Erben vorhanden, aber bereit sind, die Erbschaft zu verzichten oder abzulehnen, kann ein Bruder kraft seines Verwandtschaftsrechts erben.