Si ex pluribus legitimis heredibus quidam omiserint hereditatem, vel morte vel alia causa impediti fuerint quominus adeant:
von linea941 am 08.09.2023
Wenn von mehreren rechtmäßigen Erben einige die Erbschaft ausgeschlagen haben oder durch Tod oder einen anderen Grund daran gehindert wurden, diese anzutreten:
von tea869 am 05.04.2023
Wenn einige der gesetzlichen Erben auf ihr Erbe verzichtet haben oder aus Todesfall oder anderen Gründen daran gehindert wurden, es anzunehmen: