Contra eos sive successores eorum, qui rem publicam administrantes per officii necessitatem civitati sub condicione relicti fideicommissi satis accipere debuerunt, quanti rei publicae interest satis acceptum non esse, dirigendam certum est actionem.
von magnus.875 am 07.05.2020
Gegen diejenigen oder deren Rechtsnachfolger, die bei der Verwaltung des Staates kraft Amtspflicht eine Sicherheit für den Staat unter der Bedingung eines hinterlassenen Treuhandvermächtnisses hätten erhalten sollen, ist es gewiss, dass eine Klage zu erheben ist, soweit es das Interesse des Staates betrifft, dass keine Sicherheit erhalten wurde.
von shayenne.n am 26.03.2019
Es ist festgestellt, dass eine Rechtsklage gegen Amtsträger oder deren Rechtsnachfolger erhoben werden kann, die bei der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten aufgrund ihrer Amtspflicht verpflichtet waren, eine Sicherheit für die Stadt bezüglich eines bedingten Treuhandverhältnisses zu erlangen, und und zwar in Höhe der Schäden, die der Stadt durch das Versäumnis der Sicherheitserlangung entstanden sind.