Contra eos, qui rem publicam administrantes per officii necessitatem sub condicione relicti fideicommissi satis accipere debuerunt, quanti rei publicae interest satis non esse acceptum, dirigendam actionem perspicitis.
von franz.924 am 04.07.2014
Gegen diejenigen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten kraft Amtspflicht unter der Bedingung eines hinterlassenen Treuhandvermächtnisses eine Sicherheitsleistung hätten erbringen müssen, erkennen Sie, dass eine Rechtshandlung zu richten ist, soweit es für die öffentlichen Angelegenheiten von Bedeutung ist, dass keine Sicherheit geleistet wurde.
von jolie.d am 23.05.2020
Es ist klar, dass gegen diejenigen Beamten rechtliche Schritte eingeleitet werden sollten, die bei der Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten eine Sicherheit unter den Bedingungen eines Treuhandvertrags hätten erlangen müssen, und zwar in Höhe des Schadens, den der Staat durch ihr Versäumnis erlitten hat, eine solche Sicherheit zu erlangen.