Ut autem boni viri arbitratu is, cui usus fructus relictus est, utatur fruatur, minime satisdationem remitti testamento posse.
von adam.823 am 07.12.2018
Auch wenn jemandem ein Nutzungsrecht an einer Immobilie hinterlassen wird und er es nach vernünftigen Standards nutzt, kann die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in einem Testament nicht aufgehoben werden.
von til.m am 22.11.2020
Nach dem Urteil eines rechtschaffenen Mannes kann derjenige, dem das Nutzungsrecht hinterlassen wurde, zwar nutzen und genießen, keinesfalls kann jedoch durch Testament auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden.