Et ideo si aelia severina filia testatoris, cui legatum relictum est die legati cedente vita functa est, ad heredem suum actionem transmisit, scilicet ut eo tempore solutio fiat, quo severina, si rebus humanis subtracta non fuisset, vicesimum quintum annum aetatis impleret.
von vanessa.c am 21.02.2018
Wenn daher Aelia Severina, die Tochter des Erblassers, der ein Vermächtnis hinterlassen wurde, nach Gültigkeit des Vermächtnisses verstarb, übertrug sie das Anspruchsrecht auf ihren Erben. Die Zahlung sollte zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem sie fünfundzwanzig Jahre alt geworden wäre, wäre sie nicht verstorben.
von lenard948 am 15.12.2015
Und daher, wenn Aelia Severina, die Tochter des Erblassers, der ein Vermächtnis hinterlassen wurde, zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses verstarb, übertrug sie das Klagerecht an ihren Erben, und zwar dergestalt, dass die Zahlung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen habe, zu dem Severina, wäre sie nicht aus dem menschlichen Leben geschieden, das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte.