Non coeptum enim annum, sed impletum, si de emolumento relicti fideicommissi tractetur, expectandum esse prudentibus placuit.
von mohammed906 am 14.07.2014
Die Rechtsexperten haben festgestellt, dass bei der Betrachtung der Vorteile einer Treuhandschaft auf das vollständig abgelaufene Jahr und nicht nur auf das begonnene Jahr gewartet werden sollte.
von alina.975 am 26.01.2017
Nicht das begonnene Jahr, sondern das vollendete Jahr muss, wenn es um den Gewinn des hinterlassenen Fideikommisses geht, nach Ansicht der Rechtsgelehrten abgewartet werden.