Qui post vicesimum quintum annum aetatis ea quae in minora aetate gesta sunt rata habuerunt, frustra rescissionem eorum postulant.
von dominik.904 am 06.03.2023
Personen, die nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres ihre Handlungen aus der Minderjährigkeit genehmigt haben, können deren Aufhebung nicht mehr verlangen.
von Jonathan am 20.02.2023
Diejenigen, die nach dem fünfundzwanzigsten Lebensjahr die in der Minderjährigkeit vorgenommenen Handlungen als gültig anerkannt haben, begehren vergeblich deren Aufhebung.