Si inter minores quinque et viginti annis vel scriptura interposita vel sine scriptura facta sine dolo divisio est eamque post legitimam aetatem ratam fecerunt, manere integram debere convenit.
von samira.975 am 16.03.2014
Wenn zwischen Minderjährigen zwischen fünf und zwanzig Jahren eine Teilung erfolgt, sei es mit schriftlicher Bestätigung oder ohne Schrift, ohne Betrug, und diese nach Erreichen des gesetzlichen Alters ratifiziert wird, so gilt vereinbart, dass diese unverändert bestehen bleiben soll.
von aleksandar.965 am 28.07.2014
Wenn Personen unter fünfundzwanzig Jahren eine Vermögensaufteilung treffen, sei es schriftlich oder mündlich, ohne Betrug, und sie diese nach Erreichen der Volljährigkeit bestätigen, gilt vereinbart, dass diese Aufteilung gültig bleiben soll.