Et in eo autem, quod tutor vel curator administrare debuit nec administravit, rationem reddere eos debere non est ambigendum.
von ian958 am 05.12.2021
In der Angelegenheit, die ein Vormund oder Betreuer hätte verwalten sollen, aber nicht verwaltet hta, steht außer Zweifel, dass sie Rechenschaft ablegen müssen.
von emily.w am 10.01.2017
Es besteht kein Zweifel, dass Vormünder und Betreuer Rechenschaft über Angelegenheiten ablegen müssen, die sie hätten verwalten sollen, aber nicht verwaltet haben.