Certum est non solum eos qui gesserunt, sed etiam qui gerere debuerunt tutelam teneri etiam in ea, quae a contutoribus servari non potuerunt, si modo, cum suspectos facere deberent, id officium omiserunt.
von diego938 am 02.04.2022
Es steht fest, dass nicht nur diejenigen haftbar gemacht werden, die die Vormundschaft geführt haben, sondern auch diejenigen, die die Vormundschaft hätten führen sollen, und zwar auch für solche Dinge, die von Mitvormündern nicht hätten bewahrt werden können, wenn sie nämlich die Pflicht unterlassen haben, verdächtige Umstände zu melden, wann immer sie es hätten tun sollen.
von helena.a am 12.06.2021
Es ist offensichtlich, dass sowohl aktive Vormünder als auch diejenigen, die als Vormünder hätten fungieren sollen, für Verluste haftbar sind, die ihre Mittvormünder nicht verhindern konnten, wenn sie es versäumt haben, verdächtiges Verhalten zu melden, obwohl sie dazu verpflichtet waren.