Tu autem, etsi contra patronum tuum famosam actionem instituere non potuisti, providere tamen, ne quid tutelae deesset, necessariis postulationibus apud eum, cuius de ea re iurisdictio fuit, potuisti.
von malin.v am 29.08.2019
Du jedoch, obwohl du gegen deinen Patron keine Ehrverletzungsklage einreichen konntest, vermochtest dennoch durch notwendige Anträge bei demjenigen, dessen Gerichtsbarkeit diese Sache betraf, sicherzustellen, dass nichts an der Vormundschaft fehlte.
von sarah.9931 am 29.09.2022
Obwohl Sie keine Verleumdungsklage gegen Ihren Patron einreichen konnten, hätten Sie die Interessen der Vormundschaft dennoch schützen können, indem Sie die notwendigen Anträge bei der Stelle eingereicht hätten, die in dieser Angelegenheit die Zuständigkeit besaß.