Secundum quae super his quidem, quae nec tutor nec curator constitutus ultro quis administravit, cum non tantum dolum et latam culpam, sed et levem praestare necesse habeat, a te conveniri potest et ea, quae tibi ab eo deberi patuerit, cum usuris compelletur reddere.
von fiete866 am 29.12.2021
In diesen Fällen, wenn jemand ohne Bestellung als Vormund oder Betreuer freiwillig Angelegenheiten verwaltet, kann er von Ihnen verklagt werden, da er nicht nur für Betrug und grobe Fahrlässigkeit, sondern auch für leichte Fahrlässigkeit verantwortlich ist. Er wird verpflichtet sein, Ihnen den Betrag, der als geschuldet nachgewiesen wird, nebst Zinsen zu erstatten.
von elias.j am 08.08.2017
Nach Maßgabe dieser Angelegenheiten, bei denen jemand weder als Vormund noch als Betreuer bestellt, dennoch freiwillig gehandelt hat, kann er, da er nicht nur für Betrug und grobe Fahrlässigkeit, sondern auch für leichte Schuld haftbar ist, von Ihnen verklagt werden und ist verpflichtet, die Beträge, die ihm als geschuldet nachgewiesen wurden, nebst Zinsen zurückzuzahlen.